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Name, Sitz, Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "Verein Beratungsstelle für gewaltbetroffene
Frauen Thurgau" besteht ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB mit
Sitz in Frauenfeld.
Art. 2
Zweck des Verein ist die Förderung des Schutzes physisch und psychisch
misshandelter Frauen in akuten Notsituationen:
Der Verein unterhält eine Beratungsstelle für Frauen
- Der Verein leistet Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit
und wendet sich gegen alle Formen von Gewalt gegen Frauen
- Der Verein arbeitet mit Organi-sationen ähnlicher Zielsetzungen
zusammen
Mitgliedschaft
Art. 3
Die Mitgliedschaft besteht aus:
a) Einzelmitgliedern
b) Kollektivmitgliedern
Kollektivmitglieder sind juristische Per-sonen oder Personenverbindungen
und öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Mitglieder können mittels schriftlicher Erklärung
dem Verein jederzeit beitreten.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder dem Ausschluss
aus wichtigen Gründen durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet formlos, wenn die Beiträge
zwei Jahre nicht bezahlt werden.
Art. 4: Beitragspflicht
Der jährliche Mitgliederbeitrag für Einzel- und Kollektivmitglieder
wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Organisation
Art. 5: Organe
des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Arbeitsgruppen
4. Kontrollstelle
Art. 6: Mitgliederversammlung
Sie besteht aus den Einzelmitgliedern und den Delegierten der Kollektivmitglieder.
Kollektivmitglieder haben eine Stimme.
Die ordentliche Mitgliederver-sammlung findet jährlich
in der ersten Jahreshälfte statt.
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Ausserordentliche Mitgliederver-sammlungen
werden nach Bedarf vom Vorstand oder von 1/10 der Mitglieder schriftlich
einberufen.
Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung
einzuladen. Die Traktanden sind bekanntzugeben. Wichtige
Anträge der Mitglieder und Anträge auf Statutenänderungen
müssen dem Vorstand rechtzeitig mitgeteilt werden.
Art. 7: Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Sie hat folgende Befugnisse:
- Festlegung der Grundzüge der Vereinstätigkeit
- Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
- Statutenänderungen
- Abnahme des Jahresberichts, der Rechnung und des Budgets
- Wahl und Abberufung der Präsidentin
- Wahl und Abberufung des Vorstandes und der
Kontrollstelle
- Auflösung des Vereins
- Weitere Geschäfte, die der Vorstand der Mitgliederversammlung
unterbreitet
Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich
mit einfachem Mehr der anwesenden Mit glieder.
Art. 8: Vorstand
Der Vorstand setzt sich ausschliesslich aus Frauen zusammen. Er besteht
aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
gewählt werden. Ausser der Wahl der Präsidentin konstituiert
sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl
ist möglich.
Art. 9: Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Vereins.
Er leitet und koordiniert die Tätigkeit des Vereins im Rahmen der
Statuten und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er entscheidet insbesondere über:
- Betriebskonzept
- Anzahl Arbeitsstellen und Arbeitsverhältnisse
- Bildung und Koordination der Arbeitsgruppen
- Beitritt zu Dachorganisationen
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
Er erstellt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das
Budget zuhanden der Mitgliederversammlung. |
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Die Sekretariatsarbeit wird jährlich entschädigt.
Die übrige Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
Art. 10: Arbeitsgruppen
Die Arbeitsgruppen bearbeiten sachbezogene Aufgaben und Gebiete. Sie arbeiten
eng mit dem Vorstand zusammen.
Art. 11: Kontrollstelle
Es werden zwei Revisorinnen gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein
Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Finanzen
Art. 12
Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Spenden
- Subventionen
- anderen Beiträgen
- Vermögenserträgen
Art. 13: Haftung
Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist
auf die Höhe des Jahresbeitrages begrenzt. Dieser wird jährlich
durch
die Mitgliederversammlung an der Jahresversammlung festgesetzt und beträgt
maximal Fr. 100.— für Einzelmitglieder und Fr. 200.—
für Kollektivmitglieder.
Auflösung
Art. 14
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt
werden. Erforderlich ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ein allfälliges Vereinsvermögen geht bei Auflösung
an eine Organisation gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, die Steuerfreiheit
geniesst.
Diese Organisation wird an der Mitgliederversammlung (mit einfachem Mehr)
bestimmt.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung am
20. Juni 1988 genehmigt.
Revidiert und genehmigt am 26. März 1990.
Revidiert und genehmigt am 15. Juni 1992.
Revidiert und genehmigt am 8. März 2005.
Verein
Beratungsstelle für gewaltbetroffene Frauen Thurgau
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