STATUTEN

Name, Sitz, Zweck

Art. 1
Unter dem Namen "Verein Beratungsstelle für gewaltbetroffene Frauen Thurgau" besteht ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB mit Sitz in Frauenfeld.

 

Art. 2
Zweck des Verein ist die Förderung des Schutzes physisch und psychisch misshandelter Frauen in akuten Notsituationen:

Der Verein unterhält eine Beratungsstelle für Frauen

  • Der Verein leistet Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit und wendet sich gegen alle Formen von Gewalt gegen Frauen
  • Der Verein arbeitet mit Organisationen ähnlicher Zielsetzungen zusammen

Mitgliedschaft

Art. 3
Die Mitgliedschaft besteht aus:
a) Einzelmitgliedern
b) Kollektivmitgliedern

 

Kollektivmitglieder sind juristische Personen oder Personenverbindungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften.

 

Mitglieder können mittels schriftlicher Erklärung dem Verein jederzeit beitreten.

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus wichtigen Gründen durch den Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft endet formlos, wenn die Beiträge zwei Jahre nicht bezahlt werden.

 

Art. 4: Beitragspflicht
Der jährliche Mitgliederbeitrag für Einzel- und Kollektivmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Organisation

Art. 5: Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Arbeitsgruppen
4. Kontrollstelle

 

Art. 6: Mitgliederversammlung
Sie besteht aus den Einzelmitgliedern und den Delegierten der Lollektivmitglieder. Kollektivmitglieder haben eine Stimme.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.

 

Ausserordentliche Mitgliederver-sammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand oder von 1/10 der Mitglieder schriftlich einberufen.

 

Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung einzuladen. Die Traktanden sind bekanntzugeben. Wichtige
Anträge der Mitglieder und Anträge auf Statutenänderungen müssen dem Vorstand rechtzeitig mitgeteilt werden.

 

Art. 7: Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Sie hat folgende Befugnisse:

  • Festlegung der Grundzüge der Vereinstätigkeit
  • Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
  • Statutenänderungen
  • Abnahme des Jahresberichts, der Rechnung und des Budgets
  • Wahl und Abberufung der Präsidentin
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes und der
    Kontrollstelle
  • Auflösung des Vereins
  • Weitere Geschäfte, die der Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet

Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.

 

Art. 8: Vorstand
Der Vorstand setzt sich ausschliesslich aus Frauen zusammen. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ausser der Wahl der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 9: Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Vereins.
Er leitet und koordiniert die Tätigkeit des Vereins im Rahmen der Statuten und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er entscheidet insbesondere über:

  • Betriebskonzept
  • Anzahl Arbeitsstellen und Arbeitsverhältnisse
  • Bildung und Koordination der Arbeitsgruppen
  • Beitritt zu Dachorganisationen
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung

Er erstellt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das Budget zuhanden der Mitgliederversammlung.

 

Die Sekretariatsarbeit wird jährlich entschädigt. Die übrige Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.

 

Art. 10: Arbeitsgruppen
Die Arbeitsgruppen bearbeiten sachbezogene Aufgaben und Gebiete. Sie arbeiten eng mit dem Vorstand zusammen.

 

Art. 11: Kontrollstelle
Es werden zwei Revisorinnen gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Finanzen

Art. 12
Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Spenden
  • Subventionen
  • anderen Beiträgen
  • Vermögenserträgen

Art. 13: Haftung
Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist auf die Höhe des Jahresbeitrages begrenzt. Dieser wird jährlich durch die Mitgliederversammlung an der Jahresversammlung festgesetzt und beträgt maximal Fr. 100.- für Einzelmitglieder und Fr. 200.- für Kollektivmitglieder.

Auflösung

Art. 14
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden. Erforderlich ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Ein allfälliges Vereinsvermögen geht bei Auflösung an eine Organisation gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, die Steuerfreiheit geniesst.
Diese Organisation wird an der Mitgliederversammlung (mit einfachem Mehr) bestimmt.

 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung am 20. Juni 1988 genehmigt.

 

Revidiert und genehmigt am 26. März 1990.
Revidiert und genehmigt am 15. Juni 1992.
Revidiert und genehmigt am 8. März 2005.

 

verein beratungsstelle für gewaltbetroffene frauen thurgau